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Seit Januar 2007 gilt im Internationalen Transport die neue Tierschutztransportverordnung (EG) 1/2005 DES RATES vom 22.Dezember 2004, womit alle vor dem 01.01.2007 erteilten Zulassungen und Genehmigungen ungültig wurden. Aber auch die zum 11.02.2009 ratifizierte nationale Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) hat sich in den wesentlichen Teilen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 angepasst. Somit ist diese auch überwiegend im innerdeutschen Transport gültig.
Der Gesetzgeber hat Ihnen als Auftraggeber die Pflicht auferlegt, dass Sie und der von Ihnen beauftragte Verlader gleichermaßen für einen gesetzeskonformen Transport zu sorgen haben (- Urteil des OLG Köln (Az: 8 Ss-OWI 121/04 (B) – 42/5B).
Völlig unverständlich und somit besonders verwirrend unterscheidet der Gesetzgeber und die Kommission der EU - Mitgliedstaaten zwischen privaten und geschäftsmäßigen Transportvorgängen. Somit gelten alle Verordnungen zum Schutz der Tiere beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, nur für alle geschäftlich zu wertenden Transportvorgänge. Hierbei ist es unerheblich ob dieser gegen Entgelt erfolgt.
Die Kommission hat in ihren Erwegungsgründen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unmissverständlich hierzu ausgeführt: Der Transport zu kommerziellen Zwecken beschränkt sich nicht auf Fälle, in denen unmittelbar ein Austausch von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erfolgt. Er schließt insbesondere auch Fälle ein, in denen direkt oder indirekt ein Gewinn entsteht bzw. angestrebt wird (gemäß Nr. 12 d. VO. EG 1/2005).
Generell alle geschäftlich tätigen Pferdetransporteure und Transportunternehmen. Gelten kann dieses aber auch für geschäftsmäßige Reit-, Ausbildungs- und Trainingställe, sowie Zuchtbetriebe. Auch eine Fahrt des Pferdes, welche der gute Nachbar mit seinem PKW und Anhänger für " geringes Geld, oder Geldwert " erledigt ist bereits ein geschäftlicher Transport.
Die jeweiligen erforderlichen Genehmigungen sind abhängig von Art und Größe des Transportmittel und der Beförderungsdauer. Hier ist zu unterscheiden zwischen den Anforderungen nach Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und den Bestimmungen gemäß Tierschutztransportverordnungen (TierSchTrV), sowie zwischen grundsätzlichen Genehmigungen welche zu Beförderung von Pferden vorgeschrieben sind und den erweiterten Zulassungen welche der Gesetzgeber bei „ langen Beförderungen„ verlangt. Grundsätzlich erforderliche Genehmigungen welche durch das für den Transporteur zuständige Veterinäramt erteilt werden sind:
Mehr wird durch den Gesetzgeber vom Transporteur gefordert, wenn die gesamte Beförderungsdauer über 8 Stunden im grenzüberschreitenden Transport erfolgt, oder über 12 Stunden im innerdeutschen Transport durchgeführt wird. Hier sind zusätzliche Zulassungen, welche durch das für den Transporteur zuständige Veterinäramt erteilt werden mitführungspflichtig:
Unabhängig von den spezifisch erforderlichen Zulassungen durch das Veterinäramt, können Genehmigungen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz erforderlich sein. Abhängig ist dieses von der zulässigen Gesamtmasse (ZGm), oder Nutzlast vom Fahrzeug bzw. des Fahrzeug-gespann und seinen Einsatzort. Diese sind:
Mitführungspflichtig ist für jeden Transport unabhängig von den vorgenannten Genehmigungen und Zulassungen immer ein Nachweis über eine gültige Güter- schaden-Haftpflichtversicherung gemäß §7a GüKG.
Eine Nichtbeachtung dieser Erfüllungspflichten, wird durch die zuständigen Stellen mit empfindlichen Ordnungsstrafen geahndet. Auch besteht für solche Transporte kein Versicherungsschutz gemäß §7a Güterkraftverkehrsgesetz. Das bedeutet, dass im Fall eines schuldhaften Verkehrsschaden durch den Transporteur, Reit-, Trainings- oder Zuchtbetrieb Ihnen ihr Schaden nicht durch die Versicherung ersetzt wird. Weiter besteht die Gefahr, dass evt. hier geschädigte Dritte ihren nicht ersetzten Schaden gegen Sie als Transportauftrag-geber geltend machen können.
Informieren Sie sich vor dem Transport und vergewissern Sie sich das der ausführende Transporteur, Reit-, Trainings- oder Zuchtbetrieb alle Genehmigungen und Zulassungen zum Transport von Pferden besitzt. Erledigt ein Dritter die Auftragsvergabe für Sie, weisen Sie diesen unmissverständlich zur Einhaltung der zu beachtenden Pflichten an. | ![]() | ||||||||||||||||||||||||||||